Kurzzeitpflege


Die Kurzzeitpflege heißt deshalb so, weil sie vom Gesetzgeber zeitlich auf 28 Kalendertage begrenzt wurde. Genau genommen gibt es aber 2 Formen dieser 28-tägigen "Kurzzeitpflege".

1. Die klassische Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (Sozialgesetzbuch)

Sie gilt für den Fall das häusliche oder teilstationäre Pflege nicht oder noch nicht ausreichend sind (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) und der Betroffene aus diesem Grund in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden muss. Man spricht deshalb in diesem Zusammenhang auch von der "Krankenhausvermeidungspflege". Sie darf 28 Kalendertage im Jahr nicht überschreiten, kann aber in mehrere Intervalle über das Jahr verteilt werden.

2. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (Sozialgesetzbuch)

Pflegt ein Angehöriger oder eine Dritte Person einen Betroffenen mindestens 6 Monate in der eigenen Häuslichkeit und ist dann verhindert (z. B. wegen Urlaub, eigener Erkrankung, etc.), so hat der Betroffene Anspruch auf die Verhinderungspflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die Verhinderungspflege kann in mehrere Intervalle aufgeteilt werden.

Beide Kurzzeitpflegeangebote bedeuten also die zeitlich begrenzte pflegerische Versorgung in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie müssen diese Kurzzeitpflege schriftlich bei der Pflegekasse beantragen (Vordrucke erhalten sie dort) und können sich völlig frei für eine der zugelassenen Pflegeeinrichtungen (die meisten Einrichtungen bieten Kurzzeitpflege an) entscheiden.

Bei Fragen zur Kurzzeitpflege, zu den Kosten und sonstigen Rahmenbedingungen wenden Sie sich gerne an unsere Verwaltung.

Dort werden Ihnen entsprechend qualifizierte Ansprechpartner vermittelt.


Bei Fragen bezüglich freier Pflegeplätze 

wenden Sie sich gerne an:

BELEGUNGSMANAGEMENT 

Frau Nadja Werner

Tel.: 04532 - 28 62 35

E-Mail: n.werner@stb-care.de

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